Neue AI-Act-Fristen: Hochrisiko ab 2027 und 2028
Das Wichtigste in Kürze
- Für Hochrisikosysteme nach Anhang III ist der 2. Dezember 2027 genannt.
- Für die produktbezogene Gruppe nach Anhang I ist der 2. August 2028 genannt.
Die geänderte Fassung des AI Acts unterscheidet beim Beginn der Hochrisikoregeln zwei Gruppen. Für Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III nennt Artikel 113 (Stand 3. Oktober 2026) den 2. Dezember 2027. Für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I ist es der 2. August 2028. Die Einteilung des Systems und der Geltungsbeginn müssen deshalb zusammen betrachtet werden.
Die Änderungen folgen Verordnung (EU) 2026/1744 (Stand 3. Oktober 2026), die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Die Mitteilung zum AI Omnibus und die aktuelle Umsetzungszeitleiste berücksichtigen diese neue Fassung. Ein älterer allgemeiner Hinweis auf den August 2026 beantwortet die Hochrisikofrage damit nicht mehr für alle Systemtypen.
Die Frist ist kein allgemeiner Aufschub sämtlicher Regeln#
Andere Teile der Verordnung haben eigene Termine. Die Transparenzregeln nach Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026. Neue Verbote für bestimmte nicht einvernehmliche sexuelle Deepfakes und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs beginnen am 2. Dezember 2026. Diese Termine sind von den Hochrisikofristen zu trennen.
Für eine Einordnung zählt deshalb zuerst die konkrete Verwendung und Klassifikation. Eine Softwarebezeichnung allein entscheidet weder die Rolle des Unternehmens noch die zutreffende Frist.
Die aktuelle Zeitplanung ordnet den Systemgruppen damit verschiedene Geltungsbeginne zu. Für die Hochrisikoregeln ist der Bezug auf Artikel 6 und den jeweiligen Anhang entscheidend; Transparenzpflichten und Verbote haben ihre eigenen genannten Termine.
Belege und Datenstand
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