KI-Transparenz hat für Anbieter und Betreiber eigene Regeln

Artikel 50 unterscheidet technische Markierung durch Anbieter von Offenlegung durch Betreiber. Die jeweiligen Absätze behandeln unterschiedliche Pflichten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Artikel 50 behandelt Anbieter- und Betreiberpflichten in getrennten Absätzen.
  • Technische Markierung und Offenlegung sind unterschiedliche Aufgaben.

Artikel 50 des AI Acts unterscheidet Pflichten von Anbietern und Betreibern. Anbieter bestimmter Systeme müssen etwa die direkte Interaktion mit einer KI erkennbar machen oder synthetische Ausgaben maschinenlesbar markieren. Betreiber haben eigene Informations- und Offenlegungspflichten. Die Originalvorschrift (Stand 3. Oktober 2026) behandelt diese Aufgaben in unterschiedlichen Absätzen.

Die aktuelle Fassung berücksichtigt Verordnung (EU) 2026/1744 (Stand 3. Oktober 2026), in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Die Transparenzregeln gelten laut aktueller Umsetzungszeitleiste seit dem 2. August 2026. Ein allgemeiner Hinweis „KI-Inhalt“ ersetzt deshalb nicht jede einzelne Pflicht.

Die Vorschrift verteilt die Aufgaben auf unterschiedliche Absätze:

  • Absatz 2: technische Markierung synthetischer Ausgaben durch Anbieter;
  • Absatz 3: Information bei bestimmten Anwendungen der Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung;
  • Absatz 4: Offenlegung bei Deepfakes und bestimmten veröffentlichten Texten.

Eine erfüllt geglaubte Aufgabe darf die andere deshalb nicht verdecken.

Welche Rolle muss welche Aufgabe erfüllen?#

Absatz 2 richtet sich an Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen. Absatz 3 behandelt unter anderem die Information betroffener Personen durch Betreiber von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung. Absatz 4 enthält die Regeln für Deepfakes sowie für veröffentlichte Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

Die Textausnahme in Absatz 4 setzt menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und zusätzlich redaktionelle Verantwortung voraus. Sie darf nicht als allgemeine Ausnahme für Bild- und Videoinhalte verwendet werden. Entscheidend bleiben der konkrete Inhalt, die Rolle und der betreffende Absatz.

Für die Textausnahme sind beide Voraussetzungen erforderlich: menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle sowie redaktionelle Verantwortung einer natürlichen oder juristischen Person. Die Ausnahme betrifft Texte, die über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Die technischen Markierungsaufgaben des Anbieters und die Offenlegung durch Betreiber stehen in den jeweils genannten Absätzen.

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