EU AI Act: Pflichten für Anbieter und Betreiber
Kurz gesagt
Der EU AI Act unterscheidet Anbieter und Betreiber nach Bereitstellung und Verwendung des Systems. Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025, Artikel 50 grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Die Hochrisikofristen liegen nach der Änderung von Juli 2026 je nach Fall 2027 oder 2028.
Das Wichtigste in Kürze
- Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025; die geänderte Fassung verlangt Maßnahmen ohne garantiertes individuelles Kompetenzniveau.
- Artikel 50 gilt grundsätzlich seit dem 2. August 2026; bestimmte bestehende Systeme haben eine Übergangsfrist für Absatz 2.
- Hochrisikoregeln nach Anhang III beginnen am 2. Dezember 2027, die erfassten produktbezogenen Regeln am 2. August 2028.
Inhalt
Wer einen KI-Assistenten einkauft, ein Kundenportal entwickelt oder ein Bewerbungswerkzeug verändert, beantwortet dieselbe Frage an unterschiedlichen Stellen: Welche Rolle übernimmt das Unternehmen? Erst daraus ergeben sich die passenden Pflichten. Ein Produktname, ein Auftragsverarbeitungsvertrag oder ein Zertifikat beantworten diese Frage nicht. Für den EU AI Act zählt, wer das System unter welchem Namen bereitstellt und wofür es eingesetzt wird.
Die folgende Rechtsdarstellung berücksichtigt die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2026/1744 (Stand 3. Oktober 2026), in Kraft seit 27. Juli 2026. Der amtliche Überblick zur Änderung (Stand 3. Oktober 2026) und der aktualisierte Zeitplan trennen bereits geltende Regeln von den späteren Hochrisikopflichten. Die längeren Fristen sind kein Grund, eine Rollenprüfung bis 2027 zu verschieben: Transparenzregeln gelten bereits, und eine heute beschlossene Zweckänderung kann die spätere Einordnung bestimmen.
Die Rolle folgt dem Einsatz und nicht dem Produktnamen#
Nach Artikel 3 Nummer 3 und 4 entwickelt ein Anbieter ein System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt beziehungsweise nimmt es so in Betrieb. Betreiber verwenden ein System unter ihrer Verantwortung; rein persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten sind von dieser Betreiberdefinition ausgenommen. Das gilt auch bei kostenlos bereitgestellten Systemen.
Daraus folgen unterschiedliche Prüfaufträge. Bei einer eingekauften Textanwendung geht es zunächst um die Verwendung im eigenen Betrieb. Bei einer Anwendung, die ein Dienstleister für das Unternehmen entwickelt, kommt zusätzlich die Bereitstellung unter eigenem Namen ins Spiel. Beim Weiterverkauf eines bestehenden Systems muss die tatsächliche Rolle in der Lieferkette geprüft werden. Ein Vertrag kann Zuständigkeiten verteilen, aber die gesetzlichen Definitionen bleiben der Ausgangspunkt.
| Projektfrage | Beleg im Projekt | Priorität für die Einordnung |
|---|---|---|
| Unter wessen Namen wird das System bereitgestellt? | Produktauftritt, Vertrag und technische Dokumentation | Hoch, weil die Anbieterdefinition daran anknüpft |
| Wer verwendet das System unter eigener Verantwortung? | Betriebsverantwortung und freigegebener Einsatz | Hoch, weil hier die Betreiberrolle beginnt |
| Wofür ist das System vorgesehen? | Gebrauchsanweisung, Vertriebsunterlagen und technische Zweckbeschreibung | Hoch, weil der Zweck die weitere Prüfung trägt |
| Welche Modellmarke wird eingesetzt? | Technische Stückliste | Ergänzend; sie beschreibt einen Bestandteil |
Die Zweckbestimmung umfasst nach Artikel 3 Nummer 12 auch den konkreten Nutzungskontext und die Bedingungen, die der Anbieter in Gebrauchsanweisung, Werbung, Vertriebsunterlagen und technischer Dokumentation nennt. Ein internes Stichwort wie „KI für HR“ ist dafür zu grob. Bewerbungen zusammenfassen, Kandidaten bewerten und eine Entscheidung vorbereiten sind unterschiedliche Vorgänge. Beschreibe die Handlung so, dass jemand außerhalb des Projekts Daten, Ergebnis und Entscheidung erkennen kann.
Artikel 6 Absatz 3 unterscheidet außerdem die Klassifizierung von der Rolle. Für ein in Anhang III genanntes System kann unter den dort beschriebenen Bedingungen eine Ausnahme von der Hochrisikoeinstufung greifen, etwa bei einer eng begrenzten Verfahrensaufgabe. Führt ein solches System Profiling natürlicher Personen durch, bleibt es jedoch stets hochriskant. Die geänderte Fassung vom Juli 2026 ist hierfür der Bezugspunkt. Personenbezogene Daten allein ergeben somit noch keine vollständige Risikoeinstufung. Ebenso wenig genügt die Bezeichnung „Assistenz“ für eine Ausnahme. Entscheidend bleiben der Anwendungsfall und der tatsächliche Einfluss auf die Entscheidung.
Pflichten beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten#
Die Kommission nennt im aktuellen Zeitplan den 2. Februar 2025 für die allgemeinen Bestimmungen einschließlich KI-Kompetenz. Artikel 50 gilt grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Für Hochrisikosysteme nach Anhang III beginnen die Regeln am 2. Dezember 2027, für die erfassten produktbezogenen Systeme nach Anhang I am 2. August 2028. Entscheidend ist deshalb eine Tabelle mit Rolle, Regel und Termin, nicht ein gemeinsames Datum für „den AI Act“.
| Rolle und Einsatz | Konkrete Pflicht | Originalartikel | Geltungsbeginn beziehungsweise Prüfdatum |
|---|---|---|---|
| Anbieter und Betreiber | Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz des Personals und weiterer beauftragter Personen | Art. 4 | Seit 02.02.2025; geändert seit 27.07.2026 |
| Anbieter bestimmter interaktiver oder generativer Systeme | Information über KI-Interaktion beziehungsweise maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Ausgaben | Art. 50 Abs. 1 und 2 | Grundsätzlich seit 02.08.2026; besondere Übergangsregel für bestimmte bestehende Systeme bei Abs. 2 |
| Betreiber der in Art. 50 erfassten Anwendungen | Information bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung; Offenlegung bestimmter Deepfakes und öffentlicher Informationstexte | Art. 50 Abs. 3 und 4 | Seit 02.08.2026, mit den jeweils genannten Ausnahmen |
| Anbieter von Hochrisikosystemen | Qualitätsmanagement, Dokumentation, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, Kennzeichnung und Registrierung nach den einschlägigen Regeln | Art. 16 | Anhang III: 02.12.2027; erfasste produktbezogene Systeme: 02.08.2028 |
| Betreiber von Hochrisikosystemen | Verwendung gemäß Anleitung, qualifizierte menschliche Aufsicht, Überwachung und kontrollierte Protokolle | Art. 26 | Entsprechend der einschlägigen Hochrisikofrist |
Für bestimmte Anbieter synthetischer Inhalte, deren Systeme bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, nennt der Zeitplan eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 für Artikel 50 Absatz 2. Diese Ausnahme verschiebt nicht sämtliche Transparenzpflichten. Ebenso wenig macht eine spätere Hochrisikofrist einen bereits verbotenen Einsatz zulässig.
Ab dem 2. Dezember 2026 kommen die neuen Verbote für Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher sexueller Deepfakes und von Material sexuellen Kindesmissbrauchs hinzu. Der geänderte Artikel 5 enthält dazu die Tatbestände und Bedingungen; sein Absatz 1a konkretisiert unter anderem den bestimmungsgemäßen beziehungsweise vorhersehbar reproduzierbaren Einsatz und die Schutzmaßnahmen. Eine pauschale Aussage „alle Bildgeneratoren sind verboten“ folgt daraus nicht. Für ein betroffenes Angebot braucht es die Prüfung des konkreten Systems.
Ein Rollenwechsel kann Anbieterpflichten auslösen#
Artikel 25 Absatz 1, Fassung nach der Änderung von Juli 2026, beschreibt drei Fälle, in denen Händler, Importeure, Betreiber oder andere Dritte als Anbieter eines Hochrisikosystems gelten: eigene Namens- oder Markenkennzeichnung, wesentliche Änderung eines weiterhin hochriskanten Systems und eine Zweckänderung, durch die ein zuvor nicht hochriskantes System hochriskant wird. Ein gewöhnliches Softwareupdate führt für sich allein nicht zu einem Rollenwechsel. Die tatsächliche Änderung ist zu beschreiben und gegen den jeweiligen Tatbestand zu prüfen.
Im Projektbudget dürfte diese Frage mehr Gewicht verdienen als das nächste Modellupgrade. Wer eine bestehende Zusammenfassungsfunktion zu einer bewertenden Auswahlfunktion erweitert, verändert möglicherweise gerade den Teil, der die Einordnung bestimmt. Die technische Änderungsnotiz muss deshalb auch sagen, ob Ergebnisse nur angezeigt werden oder eine spätere Entscheidung beeinflussen. Ohne diese Information kann die Rechtsprüfung keine belastbare Antwort geben.
Der typische Fehler wäre, vom bisherigen Einkauf auf die neue Verwendung zu schließen: „Der Hersteller hat das schon geprüft.“ Der Hersteller kann eine andere Zweckbestimmung dokumentiert haben. Vergleiche die freigegebene Nutzung mit dem geplanten Betrieb und verlange bei Abweichungen eine ausdrückliche Bewertung. Ob zusätzlich externe Unterstützung nötig ist, hängt von den offenen Nachweisen ab; der KI-Check strukturiert die Fragen, ohne eine rechtliche Freigabe zu erteilen.
Transparenz hängt von Inhalt und Verantwortlichkeit ab#
Artikel 50 Absatz 4, grundsätzlich anwendbar seit 2. August 2026, unterscheidet Deepfakes und Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Für solche Texte nennt er eine Ausnahme bei menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle, wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Diese Textausnahme lässt sich nicht auf die Deepfake-Regel für Bild, Ton oder Video übertragen.
Eine Freigabe im Redaktionssystem braucht deshalb einen Inhaltstyp und eine verantwortliche Person. Die Aussage „ein Mensch hat kurz draufgeschaut“ beschreibt weder die Art der Kontrolle noch, wer die Veröffentlichung verantwortet. Für einen Entwurf kann eine sprachliche Prüfung reichen; bei einer faktischen Veröffentlichung gehören Quellen und Aussagegehalt dazu. Die Grenzen zwischen Entwurf und Außenwirkung behandelt der Ratgeber zu KI-Agenten im Marketing.
Bei Hochrisikosystemen wird die Aufsicht nochmals konkreter: Artikel 26 Absatz 2 verlangt natürliche Personen mit notwendiger Kompetenz, Ausbildung, Befugnis und Unterstützung. Absatz 6 nennt für automatisch erzeugte, vom Betreiber kontrollierte Protokolle grundsätzlich mindestens sechs Monate, soweit andere einschlägige Vorschriften nichts anderes bestimmen. Das ist keine allgemeine Aufbewahrungsfrist für jeden KI-Chat. Die Reichweite des jeweiligen Absatzes gehört in dieselbe Zeile wie die Frist.
Der nächste Schritt ergibt sich aus der offenen Frage#
Für Deutschland und Österreich ist zunächst der EU-Anwendungsbereich maßgeblich. Bei einem Schweizer Unternehmen darf die Prüfung nicht bei „DACH“ stehen bleiben: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erfasst auch Anbieter und Betreiber aus Drittstaaten, wenn der vom System erzeugte Output in der Union verwendet wird. Weitere Anknüpfungen des Artikels bleiben gesondert zu prüfen. Die Mitgliedschaft in einer Sprachregion ist kein gesetzlicher Tatbestand. Diese Darstellung ist keine Rechtsberatung.
Für die Arbeitsplanung bieten die vier Funktionen des freiwilligen NIST-Playbooks eine ergänzende Ordnung: Govern, Map, Measure und Manage. Das Playbook bezeichnet seine Vorschläge ausdrücklich als freiwillig und nicht als vollständig abzuarbeitende Checkliste. Sie ersetzt deshalb keine EU-Pflicht und keinen Termin aus der Tabelle. Ihr Nutzen liegt darin, Verantwortlichkeit, Einsatzkontext, Beobachtung und Reaktion auseinanderzuhalten.
Ist das offene Feld die Qualifikation der Menschen, gehört es in eine Lernplanung. Die Beratung für Beschäftigtenqualifizierung nennt Kompetenzanalyse und Qualifizierungsplanung als Beratungsleistungen. Das ist ein konkreter Anschluss für ein Team, dessen Technik bereits ausgewählt ist, dem aber Kenntnisse fehlen. Der Ratgeber zur KI-Schulungspflicht erläutert, wie ein Lernauftrag zur Tätigkeit passt.
Ein Systemsteckbrief mit geklärter Rolle und Zweckbeschreibung schafft eine überprüfbare Grundlage für das nächste Fachgespräch. Der Umfang eines Dokuments ersetzt diese Klärung nicht. Wenn Rolle und Verwendung feststehen, lassen sich die einschlägigen Artikel, ihre Geltungsbeginne und die noch benötigten Nachweise gezielt zuordnen. Das Gespräch hat damit einen konkreten Gegenstand statt einer allgemeinen Bitte um „AI-Act-Konformität“.
Häufige Fragen
Warum reicht der Name des KI-Modells für die Rollenprüfung nicht?
Artikel 3 knüpft Anbieter- und Betreiberrollen an Bereitstellung unter eigenem Namen beziehungsweise Verwendung unter eigener Verantwortung. Die Zweckbestimmung beschreibt zusätzlich Nutzungskontext und Bedingungen. Ein Modellname beantwortet diese Fragen nicht.
Gilt Artikel 50 schon oder erst nach den Hochrisikofristen?
Die Transparenzregeln gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Der amtliche Zeitplan nennt für bestimmte bereits bestehende Systeme eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 zu Artikel 50 Absatz 2. Die späteren Hochrisikofristen verschieben nicht sämtliche Transparenzpflichten.
Kann ein Betreiber zum Anbieter eines Hochrisikosystems werden?
Artikel 25 nennt eigene Kennzeichnung, wesentliche Änderung und eine Zweckänderung hin zu einem Hochrisikosystem als entsprechende Fälle. Ob eine konkrete Änderung darunter fällt, muss anhand des Systems und der gesetzlichen Bedingungen bewertet werden.
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Quellen (14)
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Datenstand
- Quellenstand 3. Oktober 2026; nächste redaktionelle Prüfung spätestens 15. November 2026.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Er wird mindestens einmal im Jahr geprüft; Fehler meldest du an redaktion@agentenwoche.de. So arbeitet die Redaktion.
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