Weiterbildungsförderung verlangt mehr als 120 Stunden
Das Wichtigste in Kürze
- Die BA beschreibt Einzelanträge, Sammelanträge und Qualifizierungsgeld.
- Qualifizierungsgeld verlangt betrieblichen Bedarf und einen zugelassenen Träger; die Maßnahme selbst braucht keine Zulassung.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet bei der Weiterbildung Beschäftigter Zuschüsse zum Arbeitsentgelt und zu Lehrgangskosten sowie Qualifizierungsgeld an. Die Förderübersicht (Stand 3. Oktober 2026) nennt unter anderem mehr als 120 Stunden Weiterbildung. Diese Stunden können über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Die Inhalte müssen über eine kurzfristige Anpassung am jeweiligen Arbeitsplatz hinausgehen.
Einzelantrag und Sammelantrag für Zuschüsse#
Für die Förderung von Lehrgangskosten müssen sowohl Bildungsträger als auch Weiterbildungsmaßnahme zugelassen sein. Bei mehreren Beschäftigten in derselben Weiterbildung ist ein Sammelantrag möglich. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der individuellen Förderung. Zusätzlich beschreibt die Behörde eine pauschalierte Erstattung sonstiger Weiterbildungskosten.
Qualifizierungsgeld bei strukturellem Wandel#
Qualifizierungsgeld setzt strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf voraus. Eine Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag muss Bedarf und Inanspruchnahme für mindestens 20 Prozent der Beschäftigten regeln. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten liegt die Schwelle bei 10 Prozent. Für Kleinstunternehmen nennt die Übersicht eine Ausnahme von der Vereinbarungspflicht.
Der Betrieb finanziert die Weiterbildung; Beschäftigte werden nicht an den Kosten beteiligt. Der Bildungsträger benötigt eine Zulassung, die Weiterbildung selbst dagegen keine. Auch dieser Weg verlangt mehr als 120 Stunden.
Belege und Datenstand
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